Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

der Wiemann Möbelvertriebs GmbH für Unternehmer

 

Stand: 01.01.2022

 

1. Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Wiemann Möbelvertriebs GmbH (Verkäufer) gegenüber Unternehmen (Käufer) im Sinne von § 310 BGB gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen werden nur mit schriftlicher Bestätigung unsererseits wirksam. Fehlt diese, bleibt die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen davon unberührt.

(3) Wenn bei früheren Lieferungen Abweichungen von den Bedingungen akzeptiert worden sind, so stellen diese Ausnahmen dar und sind für diese und weitere Geschäfte unwirksam. Diese Bedingungen gelten deshalb als vom Käufer angenommen, sofern er nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

 

2. Angebote und Auftragsbestätigungen

(1) Alle Angebote - auch durch Reisende, Handelsvertreter oder sonstige Beauftragte - sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. 

(2) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.

 

3. Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro „ab Werk“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gültigen Preislisten. Durch Neuausgabe von Preislisten sind sämtliche früheren Preislisten ungültig.

(3) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir 6 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei durch den Käufer veranlassten längeren Lieferfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.

 

4. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Zahlt der Käufer innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir 5 % Skonto. Das Recht zur Skontoziehung besteht nur dann, wenn sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Warenlieferungen an den Käufer vollständig bezahlt sind. Wird nach überschreiten der Skontofrist bei Zahlung dennoch Skonto gezogen, hat der Käufer diesen Betrag unverzüglich nachzuzahlen.

(2) Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Käufer ohne nochmalige Mahnung unsererseits Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Nachweis und Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzögerungsschadens durch uns bleiben unberührt.

(3) Der Eintritt des Schuldnerverzuges des Käufers hinsichtlich des Ausgleiches einer Forderung führt zum Entfall noch laufender Zahlungsziele betreffend weiterer Forderungen unsererseits gegen diesen Käufer und damit zu deren sofortiger Fälligkeit, ohne dass es dafür weitergehender Erklärungen bedarf.

(4) Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, aufrechnen.

(5) Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei etwaigen Mängeln von Teilen einer Lieferung kann der Käufer die Zahlung nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Wert des mangelhaften Teils der Lieferung entspricht.

(6) Wird die Zahlung über eine Zentralregulierung abgewickelt, so gilt die Zahlung des Käufers erst dann als schuldbefreiend geleistet, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist.

 

5. Lieferung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer – auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug - auf den Käufer über. Es obliegt dem Käufer, sich den Transportschaden von der ausliefernden Frachtperson auf Lieferschein oder Frachtbrief bescheinigen zu lassen und die für den Transport verantwortliche Person bzw. den Frachtführer zum Ersatz entstandener Schäden heranzuziehen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(2) Bis auf Mehrwegpaletten werden keine Transport- oder sonstigen Verpackungen zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert und unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoffmangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

(4) Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gilt ab Werk.

(5) Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen aus einem Auftrag gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich.

 

6. Beschaffenheit der Ware

(1) Unsere Ware wird handwerklich gefertigt. Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen bzw. Farben und Oberflächen sind daher nicht immer zu vermeiden.

(2) Auch sind Abweichungen von Mustern, Angaben zu Abmessungen, Ausführungen, Oberflächen und Farben in Prospekten und Werbematerialien durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen denkbar.

(3) Massivholz ist kein homogener Werkstoff, jeder Baum hat seine eigenen, unverwechselbaren Merkmale. Somit haben auch unsere Möbel aus Massivholz besondere Ursprungszeichen. Charakteristisch für diesen naturgewachsenen Werkstoff sind Farb- und Strukturunterschiede, Verwachsungen, Unregelmäßigkeiten, Druckstellen, Äste, Haar- und Kreuzrisse sowie Spannungen (Drehwuchs), die je nach Holzart und Wuchsgebiet unterschiedlich sind. Es sind Echtheitsmerkmale, die dem Holz erst die natürliche Schönheit verleihen und jedes Möbel zu einem Unikat werden lassen. Auf schwankende Raumtemperaturen und Luftfeuchtigkeit - auch jahreszeitenbedingt - reagiert Holz, es „arbeitet“. Spannungen im Holz sowie ein Verziehen des Holzes sind daher nicht immer auszuschließen. Kleinere offene Trocknungsrisse in Tischplatten gehören zum typischen Erscheinungsbild und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Abhängig vom Raumklima können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt auftreten. Alle genannten Merkmale sind ein Beweis des natürlichen Ursprungs und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Funktion, Gebrauch und Haltbarkeit dieser Möbel werden dadurch nicht beeinträchtigt.

(5) Nicht behebbare, z.B. in der Natur des Materials liegende Merkmale oder Farbunterschiede, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen im Modell, im Material, in Abmessung, in Farbe, Funktion und Ausführung sind ausdrücklich vorbehalten und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch insbesondere bei Nachbestellungen.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, seine Kunden fachmännisch über die Produkte zu informieren und die Produkte fachgerecht aufzubauen. Produkte aus Massivholz dürfen nicht schwankenden Temperaturen und Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden. Voraussetzung für eine Gewährleistungshaftung ist eine Raumfeuchte zwischen 40 und 60%. Ansprüche, die aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

 

7. Konsignationsware

(1) Im Rahmen eines Konsignationsgeschäfts können wir dem Käufer Ware zur Verfügung stellen. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Konsignationsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, uns den Verkauf jedes Produkts unverzüglich nach Veräußerung anzuzeigen.

(2) Die Rechnungsstellung an den Käufer erfolgt nach Verkauf. Gegenüber 4. (1) gibt es für Konsignationsgeschäfte abweichende Zahlungsfristen, die dem Käufer auf der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden.

(3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

(4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, noch nicht verkaufte Ware an uns herauszugeben.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware pfleglich zu behandeln. Bei Rücknahme durch uns hat sich die Ware in ihrer Beschaffenheit im Ursprungszustand wie bei Ablieferung zu befinden. Etwaige Mängel werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Bei besonders schweren Mängeln, die es uns unmöglich machen die Ware zu reparieren und anderweitig zu veräußern, können wir die Rücknahme verweigern. In diesem Fall wird dem Käufer die Ware vollständig in Rechnung gestellt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach erfolgter Lieferung entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist die Eigentumsvorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des von einem etwaigen Schadensfall betroffenen Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten.

(3) Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind uns sofort in Textform anzuzeigen. Der Pfändungsgläubiger ist vom Käufer unverzüglich von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Ware darf nicht verschenkt, verpfändet oder Dritten zur Sicherheit übereignet werden. Die aus der Weiterveräußerung gegen die Kunden des Käufers entstehenden Forderungen werden schon jetzt an uns abgetreten zur weiteren Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Käufer. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware treuhänderisch für uns einzuziehen.

(5) Pfändungen von Forderungen des Käufers, die bereits aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes an uns abgetreten sind, sind uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen anzuzeigen. Auch hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren, falls über seinen Besitz die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird. Sämtlichen Gläubigern des Käufers sowie etwaigen tätigen Vollstreckungsorganen, die Zugriff auf die Eigentumsvorbehaltsware genommen oder angekündigt haben, ist unser Eigentumsvorbehalt sofort mitzuteilen.

(6) Auf unser Verlangen wird uns der Käufer jederzeit unverzüglich alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern an uns abgetretenen Ansprüche erteilen.

(7) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unverzüglich auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Nennwert der Sicherheiten den Gesamtbetrag der zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Die Auswahl der zur Unterschreitung dieser Deckungsgrenze freizugebenden Sicherungsgegenstände obliegt uns.

(8) Im Übrigen ist im Sicherungsfall, d. h. bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Käufers uns gegenüber auch im Rahmen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Eigentumsvorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund für diesen Fall bereits hiermit unwiderruflich erteilter Einwilligung des Käufers zur Wegnahme befugt sind. Unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlichen entstandenen höheren Schaden in Rechnung zu stellen, sind wir berechtigt, mindestens 15% des Warenwertes zu berechnen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.

 

9. Gewährleistung

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(2) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Mängelrügen müssen – soweit sie offensichtliche Mängel betreffen – innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Wählt der Käufer wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung – wobei insgesamt eine zweimalige Fristsetzung erforderlich ist – den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensanspruch wegen des Mangels zu. 

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung/Abholung der Ware.

(6) Bei Transportschäden sind die Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Annahme der Ware schriftlich uns gegenüber zu erklären. 

(7) Verstößt der Käufer gegen seine Pflicht der rechtzeitigen Überprüfung der Ware und Anzeige der Mängelrüge, hat er keine Ansprüche auf Schadenersatz und Nacherfüllung. Sein Recht auf Rücktritt und Minderung entfällt.

(8) Beanstandete Ware darf durch den Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht in Benutzung genommen oder repariert werden.

(9) Wird die mangelhafte Sache bei Ersatzlieferung nicht an uns zurückgegeben, wird die Ersatzlieferung in Rechnung gestellt.

(10) Rücksendungen beanstandeter Ware sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Diese Ware wird nicht angenommen und auf Kosten des Käufers wieder zurückgegeben. 

(11) Insgesamt stehen dem Käufer keine weiteren Ansprüche wegen Sachmängeln an der Kaufsache zu, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder Garantien gegeben.

 

10. Haftung

(1) Die Haftung durch uns bei einer Pflichtverletzung, soweit diese nicht in der Lieferung einer mit Sach- und /oder Rechtsmängeln behafteten Kaufsache besteht, durch uns selbst oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für unsere bzw. Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen nicht.

(3) Die vorstehende Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers aus der Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung/Abholung der Ware. 

(5) Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes bzw. für die Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Verjährung bzw. den Verjährungsbeginn.

 

11. Schlussbestimmungen

(1) Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtübereinkommens wird ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.

(3) Gerichtsstand ist der an unserem Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

(4) Sollten einzelne Klausen dieser allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Geltung der Klausel im Übrigen unberührt. Anstelle der betroffenen Klausel gilt die gesetzliche Regelung.

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